Hüpfburgen- und Spielgeräteverleih Edtmayer

1. Der Ausleihwunsch ist telefonisch oder schriftlich beim Verleiher rechtzeitig bekanntzugeben.

2. Die Geräte werden an Jugendgruppen, Schulen, Kindergärten, Vereine, Verbände, Institutionen, Privatpersonen, gewerbliche  Unternehmen und gemeinnützige Veranstalter ausgeliehen.

3. Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass während der Veranstaltung die Spielgeräte beaufsichtigt werden. Bei Hüpfburgen, Riesenrutschen und Luftschlangen
muss für jedes Gerät eine Aufsichtsperson  eingesetzt werden. Um die Standsicherheit der Hüpfburgen und Riesenrutschen zu gewährleisten, sind die mitgelieferten Spannseile einschl. der Heringe an den Geräten anzubringen und nach den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend abzusichern.

4. Der Entleiher verpflichtet sich, die Geräte sachgemäß zu behandeln und nur von eingewiesenen Personen bedienen zu lassen. Die mitgelieferten Planen sind ganzflächig als Unterlagen  für die Hüpfburgen und die Riesenrutschen zu verwenden. Die Spielgeräte sind unverzüglich nach Beendigung des beaufsichtigten Spielbetriebes abzubauen und abholbereit an einem sicheren Ort aufzubewahren.

5. Auf Wunsch werden die Spielgeräte gegen einen geringen Unkostenbeitrag angeliefert und wieder abgeholt.

6. Etwaige Schäden an einem Spielgerät sind sofort, spätestens bei der Rückgabe zu melden. Gegebenenfalls ist die Benützung des schadhaften Spielgerätes unverzüglich einzustellen.

7. Die entliehenen Spielgeräte sind, falls nichts gegenteiliges vereinbart wurde, zum vereinbarten Rückgabetermin in einem einwandfreien Zustand zum Verleiher zurückzubringen.

8. Bei Beschädigungen, die auf Mutwilligkeit oder unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind, haftet der Entleiher. Fehlt bei der Rückgabe ein Gerät oder Teile eines Gerätes, sind diese vom Entleiher zu ersetzen.

9. Der Verleiher haftet nicht für Personen- oder Sachschäden, die aus dem Betrieb der entliehenen Geräte entstehen.

10. Ein Weiterverleih an andere Personen ist nur mit Erlaubnis des Verleihers zulässig.

11. Die festgesetzte Leihgebühr ist am Ende der Veranstaltung, spätestens jedoch innerhalb  von 14 Tagen  nach dem Veranstaltungstermin in bar oder durch Überweisung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für verspätete Zahlungseingänge ist der Verleiher berechtigt 5% Verzugszinsen zu berechnen.

12. Bestehende Gesetze und Ortsvorschriften werden von diesen Verleihbedingungen nicht  berührt.

13. Werden  zugesagte  Geräte  durch  einen  vorausgegangenen Einsatz oder durch höhere  Gewalt einsatzunfähig, hat der Entleiher keinerlei  Ansprüche auf  Ersatzgeräte.

14. Bei jeder Ausleihung ist ein vorgedruckter Verleihschein einschl. der Verleihbedingungen auszustellen. Mit der Unterschrift durch den  Entleiher  auf dem Verleihschein werden die Verleihbedingungen  anerkannt. Bei einer Weitergabe der Spielgeräte von einer Veranstaltung zur anderen, kann der Verleihschein auch im nachhinein ausgestellt werden. Ein solcher Vorgang entbindet den Ausleiher nicht von den Verleihbedingungen.

15. Der Gerichtsstand ist Traunstein.


Es ist empfehlenswert, bei starkem Andrang auf die Hüpfburg die Kinder nur in Gruppen mit jeweils ca. 3 - 4 Jahrgängen ( 15 - 20 Kinder) in einem 10 Minuten -Takt hüpfen zu lassen.

 


******  A C H T U N G  ******                                                           
Hüpfburgen und die Riesenrutschen sind vor Nässe zu schützen und beim Herannahen eines Gewitters rechtzeitig abzubauen und in Sicherheit zu bringen. Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises wird vom Verleiher eine Reinigungsgebühr von EUR 50,-  berechnet.   
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Traunwalchen im Mai 2012

Hüpfburgen- und Spielgeräteverleih Edtmayer    Tel: 08669/6819